Heizkosten – Hilfe auch für Geringverdiener:innen

von | Mietrecht

Nicht nur ALG II-Bezieher:innen und Grundsicherungsempfänger:innen haben einen Anspruch auf Begleichung von Nebenkostennachzahlungen. Auch Menschen, die mit ihrem geringen Einkommen nicht in der Lage sind, hohe Nachzahlungsforderungen zu begleichen, können Anspruch auf ein Einspringen der Sozialbehörde haben. Allerdings ist dann schnelles Handeln angesagt. Ein solcher Antrag muss im Monat der Fälligkeit einer hohen Nachforderung gestellt werden.

Schnell Handeln
Liegen Einkommen und Miete nicht deutlich über dem Regelsatz und den Unterkunftskosten, gibt es wenig Spielraum für einmalige zusätzliche Kosten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, lässt sich anhand der Musterrechnungen bei Tacheles. e.V. überprüfen: https://t1p.de/cljcb, https://t1p.de/8huag

Keine Ratenzahlung oder Abschlagserhöhung ohne vorherige Prüfung
In den Fällen, in denen Mieter:innen bereits jetzt klar ist, dass eine etwaige hohe Nachzahlung von mehreren hundert oder tausend Euro sicher nicht geleistet werden kann, ist auch davon abzuraten, mit dem Energieversorger eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Dies könnte dazu führen, dass dann die Betroffenen nicht einen Monat unter die Bedarfsgrenze geraten und selbst in extrem beengten wirtschaftlichen Verhältnissen letztlich alle Kosten selbst tragen werden. Alle diejenigen, die sich die Option offenhalten wollen, die Erstattung der Nachzahlung bei Sozialbehörden zu beantragen, sollten auch nicht einfach anfangen, jetzt höhere monatliche Abschlagszahlungen an Vermieter:innen oder Versorger zu leisten. Sie sollten sich stattdessen beraten lassen, inwieweit dies rechtmäßig verlangt oder verweigert werden kann.

Sollte Mitgliedern der Übernahmeantrag bzgl. der Betriebs- oder Heizkosten von der Behörde abgelehnt oder nur ein Darlehen bewilligt werden, so sollte unbedingt fristgemäß Widerspruch eingelegt und unsere Beratung aufgesucht werden.

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